Peněžní obchod pražských židů v době předbělohorské
ČlánekOtevřený přístuppeer-reviewedpublishedDatum publikování
2010
Autoři
Vedoucí práce
Oponent
Název časopisu
Název svazku
Vydavatel
Univerzita Pardubice
Abstrakt
Mit den wirtschaftlichen Veränderungen der frühneuzeitlichen Gesellschaft an der
Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert kam es schrittweise zur Legalisierung des christlichen
Kreditwesens und zur wachsenden Konkurrenz in diesem Bereich. Diese Veränderungen
zeigten sich auch in der Legislative, wo die erlaubten und verbotenen Formen des Kreditwesens,
die Art der Besicherung und Eintreibung von Krediten neu definiert und der
Höchstzinssatz festgelegt wurden. Für Christen wurde der maximale Zinssatz 1484 mit
10 % festgelegt und 1543 auf 6 % gesenkt. Die Hauptgrundsätze des jüdischen Geldhandels
wurden 1497 im Wladislaw´schen Judenverordnung festgelegt. Danach war es den Juden
erlaubt, Geld einmal gegen Pfand zu leihen, oder sie durften diese Darlehen durch einfache
Schuldscheine sichern oder sie in amtlichen Büchern registrieren lassen. Der Zinssatz bewegte
sich je nach Höhe des Darlehens zwischen 20–24 %. Mit dieser Anordnung wurden
die grundlegenden Rahmenbedingungen für den Kredithandel abgesteckt, in dem sich das
jüdische Kredit bis 1623 bewegte, als Ferdinand II. den jüdischen Kredit auf 24,75 % festlegte.
Ein deutlicher Einschnitt in das jüdische Kreditwesen war eine rechtliche Regelung,
die in die verneuerte Landesordnung aus dem Jahre 1530 eingearbeitet und dann auch in
deren neue Versionen aus den Jahren 1549 und 1564 übernommen wurde. Nach dieser
Regelung war es den Juden verboten, ihre Kredite in irgendeiner Form in amtlichen Büchern
zu registrieren oder die gewährten Kredite mit Schuldscheinen zu versichern, erlaubt
war fortan nur die Pfandleihe. Diese Einschränkung ist wohl das Hauptproblem beim jüdischen
Kreditwesen des 16. Jahrhunderts, denn eine Kreditvergabe unter diesen Bedingungen
stellten für die jüdischen Gläubiger ein großes Risiko und nur minimale Garantien
dafür da, dass ihre Darlehen zurück flossen. Diese Situation stand für die damaligen jüdischen
Unternehmer bereits im Widerspruch zu ihren aktuellen Bedürfnissen und dem realisierten
Umfang ihres Finanz- und Warengeschäfts und diskriminierte sie gegenüber den
christlichen Unternehmern deutlich. Wie doch die Eintragungen in den Quellen zeigen,
diese Verbote wurden nicht voll respektiert. Eine weitere Diskriminierung war für die Juden
das Verbot, ihre Rechten an den gewährten Krediten auf Dritte zu übertragen, ebenso
das Verbot, dass Christen ihre Forderungen auf Juden übertrugen. Doch auch diese Einschränkungen
wurden sowohl von Juden als auch von Christen nicht immer vollständig
respektiert, und beide Seiten übertrugen ihre Forderungen auf andere Personen, und zwar
per sog. Inhaber-Schuldscheine, die in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts zu einer juristischen
Form wurde, die eine ähnliche Funktion wie ein Wechsel erfüllte. In den Gläubiger-
Schuldner-Beziehungen traten die Juden als Gläubiger auf, manchmal aber liehen sie sich
auch selbst etwas von Christen.
Mit dem Kreditwesen befassten sich vor allem reiche Prager Juden, die dem Herrscher,
dem höheren und dem niederen Adel Kredite gewährten, ebenso wie Bürgern und
Händlern. Andererseits aber brauchten die jüdischen Händler auch Bargeld zur Bezahlung
abgenommener Waren oder andere Aktivitäten und suchten christliche Kreditgeber auf. An
einer Reihe von sehr riskanten geschäftlichen Transaktionen beteiligten sich dann christliche
und jüdische Spekulanten zusammen und hatten dann Anteil am Gewinn.
zusammengefasst von der Autorin
Rozsah stran
s. 249-262
ISSN
1802-2502
Trvalý odkaz na tento záznam
Projekt
Zdrojový dokument
Theatrum historiae. 6, 2010
Vydavatelská verze
Přístup k e-verzi
bez omezení
Název akce
ISBN
Studijní obor
Studijní program
Signatura tištěné verze
Umístění tištěné verze
Přístup k tištěné verzi
Klíčová slova
židé, pobělohorská doba, obchod, finanční aktivity