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Peněžní obchod pražských židů v době předbělohorské

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Datum publikování

2010

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Univerzita Pardubice

Abstrakt

Mit den wirtschaftlichen Veränderungen der frühneuzeitlichen Gesellschaft an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert kam es schrittweise zur Legalisierung des christlichen Kreditwesens und zur wachsenden Konkurrenz in diesem Bereich. Diese Veränderungen zeigten sich auch in der Legislative, wo die erlaubten und verbotenen Formen des Kreditwesens, die Art der Besicherung und Eintreibung von Krediten neu definiert und der Höchstzinssatz festgelegt wurden. Für Christen wurde der maximale Zinssatz 1484 mit 10 % festgelegt und 1543 auf 6 % gesenkt. Die Hauptgrundsätze des jüdischen Geldhandels wurden 1497 im Wladislaw´schen Judenverordnung festgelegt. Danach war es den Juden erlaubt, Geld einmal gegen Pfand zu leihen, oder sie durften diese Darlehen durch einfache Schuldscheine sichern oder sie in amtlichen Büchern registrieren lassen. Der Zinssatz bewegte sich je nach Höhe des Darlehens zwischen 20–24 %. Mit dieser Anordnung wurden die grundlegenden Rahmenbedingungen für den Kredithandel abgesteckt, in dem sich das jüdische Kredit bis 1623 bewegte, als Ferdinand II. den jüdischen Kredit auf 24,75 % festlegte. Ein deutlicher Einschnitt in das jüdische Kreditwesen war eine rechtliche Regelung, die in die verneuerte Landesordnung aus dem Jahre 1530 eingearbeitet und dann auch in deren neue Versionen aus den Jahren 1549 und 1564 übernommen wurde. Nach dieser Regelung war es den Juden verboten, ihre Kredite in irgendeiner Form in amtlichen Büchern zu registrieren oder die gewährten Kredite mit Schuldscheinen zu versichern, erlaubt war fortan nur die Pfandleihe. Diese Einschränkung ist wohl das Hauptproblem beim jüdischen Kreditwesen des 16. Jahrhunderts, denn eine Kreditvergabe unter diesen Bedingungen stellten für die jüdischen Gläubiger ein großes Risiko und nur minimale Garantien dafür da, dass ihre Darlehen zurück flossen. Diese Situation stand für die damaligen jüdischen Unternehmer bereits im Widerspruch zu ihren aktuellen Bedürfnissen und dem realisierten Umfang ihres Finanz- und Warengeschäfts und diskriminierte sie gegenüber den christlichen Unternehmern deutlich. Wie doch die Eintragungen in den Quellen zeigen, diese Verbote wurden nicht voll respektiert. Eine weitere Diskriminierung war für die Juden das Verbot, ihre Rechten an den gewährten Krediten auf Dritte zu übertragen, ebenso das Verbot, dass Christen ihre Forderungen auf Juden übertrugen. Doch auch diese Einschränkungen wurden sowohl von Juden als auch von Christen nicht immer vollständig respektiert, und beide Seiten übertrugen ihre Forderungen auf andere Personen, und zwar per sog. Inhaber-Schuldscheine, die in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts zu einer juristischen Form wurde, die eine ähnliche Funktion wie ein Wechsel erfüllte. In den Gläubiger- Schuldner-Beziehungen traten die Juden als Gläubiger auf, manchmal aber liehen sie sich auch selbst etwas von Christen. Mit dem Kreditwesen befassten sich vor allem reiche Prager Juden, die dem Herrscher, dem höheren und dem niederen Adel Kredite gewährten, ebenso wie Bürgern und Händlern. Andererseits aber brauchten die jüdischen Händler auch Bargeld zur Bezahlung abgenommener Waren oder andere Aktivitäten und suchten christliche Kreditgeber auf. An einer Reihe von sehr riskanten geschäftlichen Transaktionen beteiligten sich dann christliche und jüdische Spekulanten zusammen und hatten dann Anteil am Gewinn. zusammengefasst von der Autorin

Rozsah stran

s. 249-262

ISSN

1802-2502

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Theatrum historiae. 6, 2010

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židé, pobělohorská doba, obchod, finanční aktivity

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